Hier schreibt Lutz Bernard
Volljurist aus Berlin, Buchautor & Fachexperte
GASTAUTOR
Das Handelsgesetzbuch bietet als weitere Personengesellschaftsform auch die Kommanditgesellschaft = KG in § 161 HGB an, die dort wie folgt definiert wird:
"Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter) ..."
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html
Folglich gibt es dabei 2 veschiedene Personen-Funktionen: Den Komplementär, der unbeschränkt für die KG haftet und den Kommanditisten, dieser haftet nur beschränkt mit seiner eingelegten Haftungssumme.Diese Rechtsform wird in der Praxis selten isoliert genutzt, sondern eher in der Kombination mit einer GmbH, also die sogenannte GmbH & Co. KG. Diese behandeln wir hier dann in einem gesonderten eigenen Blog-Beitrag.
Lutz Bernard, Ass. jur.Gastautor
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |