https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html
Folglich gibt es dabei 2 veschiedene Personen-Funktionen: Den Komplementär, der unbeschränkt für die KG haftet und den Kommanditisten, dieser haftet nur beschränkt mit seiner eingelegten Haftungssumme.Diese Rechtsform wird in der Praxis selten isoliert genutzt, sondern eher in der Kombination mit einer GmbH, also die sogenannte GmbH & Co. KG. Diese behandeln wir hier dann in einem gesonderten eigenen Blog-Beitrag.
Lutz Bernard, Ass. jur.Gastautor