Wann ist Email-Marketing überhaupt zulässig?

Wer das Internet als perfekte Werbefläche erkannt hat möchte natürlich auch darüber für sein eigenes Unternehmen Kunden gewinnen. Eine der einfachen Möglichkeiten dabei in diesem Bereich ist dann natürlich das Email-Marketing. Dabei wird der potentielle Kunde digital per Email über die eigenen Angebote informiert.

Der Gesetzgeber hat dafür im Gesetz gegen den unzulässigen Wettbewerb jedoch enge Voraussetzungen für diese Werbeform geschaffen, denn Verstösse können dazu nach § 7 II UWG als "Unzulässige Belästigung" eingestuft werden

https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html

was dann in möglichen folgenden Gerichtsverfahren zu Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz und auch Gewinnabschöpfung führen kann, vgl. §§ 8-10 UWG.

Deshalb ist es hier besonders wichtig, vor dem Start des Online-Marketing genau das Vorliegen aller dafür erforderlichen positven Voraussetzungen zu prüfen. Diese sind hier im Aufsatz im Portal "anwalt.de" einmal kurz anschaulich dargestellt worden:

"... Checkliste: Werbe-E-Mails dürfen unter drei Voraussetzungen verschickt werden:

1. Erfolgte Einwilligung

Der Empfänger hat dem Empfang von Werbe-E-Mails durch das werbende Unternehmen zugestimmt und der Inhalt der Werbe-E-Mail passt zur Produktkategorie, für die er Werbung erhalten möchte.

2. Double-Opt-In über Anbieter-Webseite

Der Empfänger hat seine E-Mail-Adresse per Double-Opt-In-Verfahren über ein Anmeldeformular auf der Webseite des Unternehmens bestätigt. Um die Einwilligung zu beweisen, müssen dem Unternehmen sowohl die Einwilligung (Text und Klick auf „Bestätigen") als auch die positive Bestätigung der E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren vorliegen (jeweils Datum und Uhrzeit in der Datenbank).

3. Ähnliche Ware/Dienstleistung bei Bestandskunden mit Vertrag

Der Empfänger der Werbe-E-Mail hat eine Ware oder Dienstleistung erworben und wurde vor der Datenerhebung auf Folgendes hingewiesen (Beispielformulierung): „Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."Dieser Hinweis muss ausdrücklich erfolgen, eine Nennung in den AGB reicht nicht aus. ..."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/online-marketing-erlaubter-versand-von-werbe-e-mails_051304.html?sid=60b01c3d517a6ec9f7eca71ca500bade

Wer diese Punkte beachtet führt dann eine zulässiges Email-Marketing aus.

Lutz Bernard, Ass. jur.
Gastautor


veröffentlicht am: 20.08.2017 00:00
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