Weitere Personen-Gesellschaftsform – die KG
ID: 150 |
Datum: 03.10.2017 |
1873 Hits
Hier schreibt Lutz Bernard
Volljurist aus Berlin, Buchautor & Fachexperte
GASTAUTOR
Das Handelsgesetzbuch bietet als weitere Personengesellschaftsform auch die Kommanditgesellschaft = KG in § 161 HGB an, die dort wie folgt definiert wird:
"Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter) ..."