Was muss ich zum Thema Werbewiderspruch beachten?

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG die Absicht deutlich gemacht, das der einzelne Verbraucher als Werbeadressat klar definierte Rechte hat, die jedes Werbung betreibendes Unternehmen zu berücksichtigen hat.

Dies gilt insbesondere dann , wenn das werbende Unternehmen nicht über eine erforderliche Einwilligung zur Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2 UWG verfügt:

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG die Absicht deutlich gemacht, das der einzelne Verbraucher als Werbeadressat klar definierte Rechte hat, die jedes Werbung betreibendes Unternehmen zu berücksichtigen hat.

Dies gilt insbesondere dann , wenn das werbende Unternehmen nicht über eine erforderliche Einwilligung zur Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2 UWG verfügt:

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html

Diese ursprünglich erteilte Einwilligung ist ja auch nur dann wirksam, wenn in der zuvor unternehmensseitig erfolgten Belehrung auch ein Hinweis auf eine Rücknahme der Einwilligung und/oder einen Widerspruch zum weiteren Werbebezug deutlich enthalten ist.

Was ist dazu unternehmensseitig zu beachten?

Der Adressat muss deshalb auch von Anfang den praktischen Hinweis erhalten, wie er im Fall eines gewünschten Werbe-Widerspruchs reagieren kann: Dazu sollte am besten folgender Hinweis erfolgen:

"Den Widerspruch können Sie auch per Email an die Mailadresse ... oder schriftlich an die im Impressum genannte Postadresse senden."

Wichtig ist dann auch der Umgang mit dem dann eingegangenen Werbe-Widerspruch, denn dazu sollte nicht nur dessen Eingang bestätigt werden. Es empfiehlt sich daher auch unbedingt, mehr als nur den Eingang des Werbe-Widerspruchs dem Adressaten zu bestätigen, sondern sinngemäß wie folgt zu formulieren:

"... sollte in einem Antwortschreiben mitgeteilt werden, dass (1) der Widerspruch eingegangen ist und beachtet wird und (2) in einem möglichst konkret zu benennenden Zeitraum auf Grund bereits initiierter Werbeaktionen noch mit der Zustellung von Werbesendungen gerechnet werden muss. ..."

https://www.datenschutz-notizen.de/duesseldorfer-kreis-so-wird-datenschutzkonform-geworben-353116/

Mit diesen Hinweisen beachten Sie sowohl die Vorgaben des UWG als auch des Datenschutzes gegenüber dem Adressaten.

Lutz Bernard, Ass. jur.
Gastautor


veröffentlicht am: 20.08.2017 00:00
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