https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html
Folglich gibt es dabei 2 veschiedene Personen-Funktionen: Den Komplementär, der unbeschränkt für die KG haftet und den Kommanditisten, dieser haftet nur beschränkt mit seiner eingelegten Haftungssumme.Diese Rechtsform wird in der Praxis selten isoliert genutzt, sondern eher in der Kombination mit einer GmbH, also die sogenannte GmbH & Co. KG. Diese behandeln wir hier dann in einem gesonderten eigenen Blog-Beitrag.
Lutz Bernard, Ass. jur.Gastautor
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© Lutz Bernard Berlin
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Über den AutorLutz Bernard ist Volljurist und arbeitet als Online-Marketing Berater, Autor und Fach-Experte. Werdegang: Nach dem Abitur 1973 studierte er Rechtswissenschaften an der FU-Berlin und absolvierte 1980 das 1. und nach dem Referendariat das 2. Staatexamen 1983. Seit Mai 1983 war er als Rechtsanwalt und seit 1993 auch als Notar selbständig tätig. |
Dort ist er als Fachautor mit vielen wertvollen Tipps und Informationen veröffentlicht worden. Inzwischen hat Lutz Bernard auch erfolgreich eine Zusatzausbildung als Trainer und Dozent bei der Berliner BTA-Akademie erworben. Details seiner Vita können Sie auch jederzeit online auf dem Portal LinkedIn einsehen.